Riesenberger GmbH – Bad-, Dusch- und Wohnraumsanierung 0662 231093

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Riesenberger GmbH, Mühlbachweg 2, 5301 Eugendorf

1. Allgemeines Regelungen

1.1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir schließen unsere Verträge ausschließlich schriftlich (Auftragsbestätigungen regelmäßig auf Grundlage der von uns zuvor erstellten schriftlichen Angebote) und ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse mit Ihnen, unserem Auftraggeber, gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese in den Verträgen nicht mehr explizit erwähnt werden sollten.

1.2. Zusatzvereinbarungen:

Zusatzvereinbarungen zu unseren schriftlichen Angeboten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich erfolgen. Auch das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.

1.3. Vorgaben des Auftraggebers

Vorgaben von Ihnen, unserem Auftraggeber, werden nur dann Auftragsinhalt, wenn diese von uns in unser schriftliches Angebot einbezogen worden sind oder in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung als Teil unserer vertraglich übernommenen Verpflichtung akzeptiert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn uns Ihre Vorgabe bekannt gewesen ist.

1.4. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsklauseln unseres Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsklauseln von Ihnen, unserem Auftraggeber, werden in keinem Fall in das Vertragsverhältnis mit uns einbezogen, es sei denn, wir würden der Einbeziehung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaiger sonstiger von Ihnen kommender Vertragsbestimmungen in unser Vertragsverhältnis ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Der bloße Umstand, dass in unser Vertragsverhältnis einbezogene Vorgaben von Ihnen, unserem Auftraggeber, auch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln mit enthalten haben oder darauf verweisen, bewirkt daher ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits keine Einbeziehung derartiger Regelungen in das zwischen uns und Ihnen bestehende Vertragsverhältnis.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Angebot

Von uns erstellte Angebote sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich und stellen im Rechtssinn lediglich die Aufforderung zur Stellung eines Angebots durch Sie, unseren Auftraggeber, dar.

Wird von Ihnen in Reaktion darauf oder ohne Bezugnahme auf ein zuvor von uns übermitteltes Angebot ein Auftrag erteilt, so gilt erst dies als Stellung eines rechtsverbindlichen Angebots. An diese Auftragserteilung (= Angebot) sind Sie 14 Tage lang ab Einlangen Ihrer Erklärung bei uns gebunden.

2.2. Annahme

Die Annahme eines von Ihnen übermittelten Angebots erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung, sofern wir nicht durch unmittelbares nach außen in Erscheinung tretendes Tätigwerden erkennen lassen, dass wir Ihr Angebot annehmen. Eine formlose Annahme durch nach außen in Erscheinung tretendes Tätigwerden ist für von Ihnen bloß mündlich erteilte Aufträge jedoch ausgeschlossen. Die bloße Bestätigung des Erhalts eines Angebots bzw. Auftrags stellt noch keine Annahmeerklärung dar.

3. Auftragsinhalt, Prüfung des Auftragsgegenstands, Mitwirkungspflichten, Erfüllungsort

3.1. Auftragsgegenstand

Auftragsgegenstand ist allein die Leistungsbeschreibung in unseren schriftlichen Vertragsunterlagen (Auftragsbestätigung, allenfalls unser zuvor erstelltes und unserer Beauftragung zugrunde liegendes Angebot). Nicht ausdrücklich von uns schriftlich in unsere Beauftragung einbezogene Vorgaben, die sich allenfalls aus Werbeprospekten, Produktkatalogen oder aus anlässlich des Vertragsabschlusses zur Veranschaulichung präsentierten Informationen ergibt, werden nicht Auftragsgegenstand.

Geschuldet wird einzig eine fachgerechte Ausführung zum Zeitpunkt der Beauftragung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. ÖNORMEN und andere Normen gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich Vertragsinhalt geworden und damit auch in der Leistungsbeschreibung enthalten sind. Bei mehreren möglichen fachgerechten Ausführungsarten innerhalb des Auftragsgegenstands kommt uns diesbezüglich Wahlfreiheit zu. In der Leistungsbeschreibung enthaltene Leistungen können von uns durch gleichwertige andere Leistungen ersetzt werden.

Sofern in der Leistungsbeschreibung bereits konkrete von Dritten zu erbringende Leistungen festgelegt werden, beschränkt sich unsere vertragliche Verpflichtung auf ein allfälliges Auswahlverschulden in Bezug auf diese Leistungsinhalte und haften wir nicht für die fachgerechte Erbringung dieser bereits vertraglich ausbedungenen Fremdleistung.

3.2. Prüfung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber, nachträgliche Änderungen des Auftragsgegenstands

Es obliegt Ihnen, unserem Auftraggeber, zu prüfen, ob die von Ihnen beauftragten Arbeiten Ihren Anforderungen entsprechen.

Nach Auftragserteilung von Ihnen gewünschte Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unsererseits, da sich daraus auch Änderungen in der Preisgestaltung und in der Fertigstellungszeit ergeben können und die rechtzeitige Umsetzung nachträglich geänderter Vorgaben möglicherweise gar nicht gewährleistet werden kann.

3.3. Mitwirkung des Auftraggebers

Sie, unser Auftraggeber, sind verpflichtet, uns unaufgefordert alle Informationen schriftlich bekanntzugeben und alle benötigten Mittel

zur Verfügung zu stellen, die wir für die Erbringung unserer Leistungen benötigen sowie generell an der Ermöglichung der Leistungserbringung durch uns mitzuwirken. Dazu gehört auch die unverzügliche Abnahme unserer Leistungen und die Nennung eines Kommunikationskanals oder Ansprechpartners Fragen im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung.

Die zur Verfügung gestellten Informationen und Mittel sind von Ihnen selbst auf Eignung und Tauglichkeit zu prüfen. Sie haften für sämtliche Schäden und uns entstandene Mehrkosten, die durch unterlassene, ungeeignete oder verspätete Mitwirkung an der von uns geschuldeten Leistungserbringung durch Sie, unseren Auftraggeber, entstehen. Sollte die Leistungserbringung mangels Mitwirkung durch Sie, unseren Auftraggeber, nicht wie vereinbart ausgeführt werden können, so können wir die Leistungserbringung unterbrechen und müssen wir diese auch nach Wegfall der unterlassenen oder unzureichend erfolgten Mitwirkung durch Sie auch erst in angemessener Frist wiederaufnehmen, ohne dass Sie uns gegenüber deshalb Ansprüche geltend machen können.

3.4. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

4. Fristen und Termine, unvorhergesehene Ereignisse, Teilleistungen

4.1 Fristen und Termine

Von uns in unserer Leistungsbeschreibung angegebene Fristen und Termine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt worden ist.

4.2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse

Auftretende unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse führen dazu, dass vertraglich allenfalls auch verbindlich einzuhaltende Fristen um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Reaktionszeit verlängert werden.

4.3. Abnahme von Teilleistungen

Wenn sich der von uns zu erbringende Leistungsgegenstand auf teilbare Leistungen bezieht, sind wir berechtigt, einzelne Teilgewerke jeweils nach Fertigstellung zu übergeben.

5. Entgelt, Abrechnung, Fälligkeit und Zahlung

5.1. Preise

Alle von uns genannten Endpreise sind solche in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

5.2. Abrechnung

Wir rechnen unsere Leistungen entweder nach Aufwand oder in Form einer Pauschale und nur bei explizit als solche erfolgender Bezeichnung in Form eines Kostenvoranschlages ab.

Eine Abrechnung nach Aufwand liegt dann vor, wenn in unseren schriftlichen Vertragsunterlagen der Aufwand nur geschätzt wird. Sofern der Aufwand unserer angebotenen Leistungen bestimmt bezeichnet wird, sind davon nur die üblicherweise anfallenden Arbeiten abgedeckt und können dessen ungeachtet bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Mehraufwendungen verrechnet werden. Eine Abrechnung auf Grund eines Kostenvoranschlags liegt nur dann vor, wenn wir in unseren schriftlichen Vertragsunterlagen explizit von einem Kostenvoranschlag sprechen; in diesem Fall liegt jedenfalls nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

Nach Auftragserteilung beauftragte Zusatzleistungen und erbrachte Leistungen, die nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst, für die Leistungserbringung aber erforderlich waren, gelten nicht als mit dem vereinbarten Entgelt als abgegolten, sondern werden zusätzlich verrechnet.

5.3. Verrechnungsmodalitäten

Sie als unser Auftraggeber leisten das vertraglich vereinbarte Entgelt in folgenden Teilbeträgen, jeweils zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Baubeginn, 30 % nach Baufortschritt und die restlichen 10 % nach Übernahme der von uns erbrachten Leistung mit der Schlussrechnung.

Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und nach Fertigstellung zu übergeben. In diesem Fall sind 50 % des auf die jeweilige Teilleistung entfallenden Entgelts innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Teilleistung zu bezahlen. Als Teilleistung gilt jedenfalls jede einzelne Position in unserer Leistungsbeschreibung.

Sofern Sie als unser Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass wir dazu zumindest grob fahrlässig Veranlassung gegeben haben, so schulden Sie gleichwohl das vereinbarte Entgelt. Gleiches gilt, wenn wir aufgrund eines zumindest als grob fahrlässig einzustufenden Verhaltens Ihrerseits aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten.

5.4. Fälligkeit und Zahlung

Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zu zahlen.

Die Zahlung hat ausschließlich unter Angabe der Rechnungs-Nummer auf unser auf der Rechnung angegebenes Bankkonto zu erfolgen.

Wir sind erst nach vollständiger Bezahlung unserer Rechnungen (s. dazu Pkt. 5.3.) zur Leistungserbringung verpflichtet.

5.5. Zahlungsverzug

Nach eingetretenem Zahlungsverzug und Übermittlung einer Mahnung mit Setzung einer zumindest 1-wöchigen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und fällig zu stellen und mit der weiteren Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen und Sicherstellung unserer noch nicht fälligen Forderungen innezuhalten.

Nach einer weiteren Mahnung mit zumindest 14-tägiger Zahlungsfrist sind wir überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

Für alle von uns im Zuge unserer Leistungserbringung gelieferten Waren g i l t bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen ein Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt können von uns geltend gemacht werden, sobald Sie sich mit der Zahlung unserer Rechnungen in Verzug befinden (s. dazu Pkt. 5.4.). Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren abzuholen. Sie erklären sich damit ausdrücklich einverstanden und werden an der Abholung im erforderlichen Ausmaß mitwirken. Der Vertrag bleibt von der Ausübung der Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unberührt, sofern wir nicht ausdrücklich den Vertragsrücktritt erklärt haben. Für den Fall der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren treten Sie Ihre Forderungen gegen den Käufer zur Sicherung unserer Forderung ab und teilen uns die Daten des Käufers mit. Wir sind diesfalls berechtigt, den Käufer von der erfolgten Abtretung zu verständigen.

7. Aufrechnungsund Zurückbehaltungsverbot

Sie sind in keinem Fall berechtigt, gegen unsere Forderungen mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern Ihre Forderungen von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.

Sie sind weiters nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt.

8. Haftung

8.1. Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung ist – außer bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern – auf sechs Monate nach Übergabe beschränkt.

Der bloße Umstand, dass die Leistungserbringung von geltenden ÖNORMEN oder dem Stand der Technik abweicht, stellt noch keinen Mangel dar und berechtigt nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, sofern die Leistung an sich zu dem bedungenen Zweck brauchbar ist.

8.2. Generelle Rügeverpflichtung (gilt nicht im Rechtsverkehr mit Verbrauchern)

Wir sind berechtigt, jederzeit auch eine Abnahme von Teilleistungen zu verlangen. Nach jeder Übernahme, auch nur einer Teilleistung, sind Sie verpflichtet, die übergebene Leistung innerhalb von 10 Tagen abzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Leistung schriftlich zu rügen, wobei diesfalls die gerügten Mängel exakt und nachvollziehbar aufzulisten und zu beschreiben sind. Uns ist diesfalls eine angemessene Frist zur Mangelbehebung zu geben. Bei versteckten Mängeln läuft die 10 Tages-Frist ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die übernommenen Leistungen als mangelfrei abgenommen. Die Rügeverpflichtung umfasst nicht nur die stichprobenartige Prüfung der von uns erbrachten Leistungen auf Mängel, sondern die Verpflichtung zu einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung, die bei Aufwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zugemutet werden kann.

Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge durch Sie als Auftraggeber, so sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatzund damit im zusammenhang stehende Ansprüche ausgeschlossen.

8.3. Schadenersatz

Nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits gründende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind lediglich Schadenersatzansprüche aus Personenschäden und sonstige gesetzlich unabdingbare Schadenersatzansprüche. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verfallen in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 3 Jahre nach der erfolgten Schädigung.

8.4. Irrtumsanfechtung

Das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums wird ausgeschlossen.

8.5. Verkürzung über die Hälfte

Das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

8.6. Beweislast

Eine Umkehr der Beweislast zu unseren Lasten findet nicht statt. Dies gilt insbesondere für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe oder den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels und weiters zu der Frage, ob uns für einen Schaden oder Mangel ein Verschulden trifft.

8.7. Folgen nicht vereinbarungsgemäßer Vertragserfüllung durch uns

Sofern wir eine nicht vereinbarungsgemäße Vertragserfüllung zu verantworten haben, ist die Geltendmachung vertragsrechtlicher Ansprüche, Gewährleistungsoder Schadenersatzansprüche Ihrerseits als unser Auftraggeber erst dann zulässig, wenn sie uns von der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung schriftlich in Kenntnis gesetzt und uns eine angemessene, zumindest 14-tägige Frist zur Herstellung des vertraglich gesollten Zustands gesetzt haben.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen unseres schriftlichen Angebots, einer etwaig getroffenen schriftlichen Zusatzvereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam oder faktisch undurchführbar sein sollten, so ist die unwirksame oder faktisch undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder faktisch undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

9.2. Rechtswahl

Auf das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

9.3. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und Ihnen, unserem Auftraggeber, wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart. Wir sind aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand unseres Unternehmens berechtigt.

Stand: 15.10.2026

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